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Konkurs-Freihandverkäufe

Konkursämter müssen nicht jede Liegenschaft versteigern. Häufig verwerten sie freihändig: Interessenten reichen schriftliche Angebote ein, das höchste erhält in der Regel den Zuschlag. Wer diese Ausschreibungen kennt, kauft aus der Konkursmasse — ohne Steigerungssaal.

Quelle: KK10 «Weitere Bekanntmachung» + kantonale Amtsseiten · Automatisierung: mittel

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Angebot entdecken

Freihandverkäufe erscheinen im SHAB unter «Weitere Bekanntmachungen» (KK10) und verstreut auf rund 26 Websites kantonaler Konkursämter. AuctionScout sammelt diese Ausschreibungen an einem Ort und ordnet sie nach Kanton und Objektart.

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Unterlagen anfordern und prüfen

Das Konkursamt stellt eine Verkaufsdokumentation bereit, meist mit Schätzung und Grundbuchauszug. Prüfen Sie Zustand, Lasten und Mietverhältnisse und nehmen Sie einen Besichtigungstermin wahr, sofern angeboten.

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Schriftliches Angebot einreichen

Sie reichen bis zur genannten Frist ein verbindliches, schriftliches Angebot ein. Viele Ämter verlangen dazu einen Finanzierungsnachweis. Rechnen Sie damit, dass Ihr Angebot in einer Höhergebotsrunde überboten werden kann.

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Zuschlag und Abwicklung

Das Konkursamt entscheidet über den Verkauf; bei verpfändeten Grundstücken braucht es die Zustimmung der Pfandgläubiger. Die Eigentumsübertragung wird über das Amt und das Grundbuch abgewickelt.

Beispiele aus diesem Markt

Zur Illustration — dieser Markt startet mit der Premium-Stufe. Einträge mit Kennzeichnung «Demo» sind fiktiv.

ObjektTerminSchätzwertStatus
Gewerbeliegenschaft mit Werkstatt · Olten SO

Gewerbe · Demo

30.08.2026in 3 WochenCHF 1'350'000bald
Mehrfamilienhaus (6 Wohnungen) · La Chaux-de-Fonds NE

Mehrfamilienhaus · Demo

13.09.2026in 5 WochenCHF 1'180'000neu
Bauland-Restparzelle · Burgdorf BE

Grundstück · Demo

23.08.2026in 2 WochenCHF 390'000bald

Rechtlicher Rahmen: Art. 256 SchKG

Im Konkursverfahren werden die Vermögenswerte des Schuldners — die Konkursmasse — verwertet. Das Gesetz sieht dafür zwei Wege vor: die öffentliche Steigerung oder den Freihandverkauf (Art. 256 Abs. 1 SchKG). Beim Freihandverkauf verkauft das Konkursamt direkt an einen Käufer, üblicherweise nach einer öffentlichen Ausschreibung mit schriftlichen Angeboten.

Für Grundstücke gelten zwei wichtige Schranken. Erstens: Verpfändete Vermögenswerte dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch öffentliche Steigerung verwertet werden (Art. 256 Abs. 2 SchKG). Zweitens: Im summarischen Konkursverfahren — der häufigsten Verfahrensart — dürfen Grundstücke erst freihändig verkauft werden, nachdem interessierte Kreise Gelegenheit hatten, höhere Angebote einzureichen (Art. 256 Abs. 3 SchKG). Aus dieser Vorschrift entsteht das sogenannte Höhergebotsverfahren: Das Amt publiziert ein vorliegendes Angebot und setzt eine Frist, innert der es überboten werden kann.

Der Freihandverkauf ist nicht auf den Konkurs beschränkt: Auch in der Betreibung kann er an die Stelle der Versteigerung treten, namentlich wenn alle Beteiligten ausdrücklich einverstanden sind (Art. 130 SchKG). In der Praxis stammen die meisten öffentlich ausgeschriebenen Angebote aber aus Konkursverfahren — dort setzt auch der Radar von AuctionScout an.

Der Freihandverkauf durch das Konkursamt ist eine amtliche Verwertungshandlung. Er unterscheidet sich damit von einem gewöhnlichen privaten Grundstückkauf; die Einzelheiten der Abwicklung erklärt Ihnen das zuständige Amt. Eine ausführliche Einführung finden Sie im Artikel Freihandverkauf.

Chancen für Käufer

  • Weniger Konkurrenz: Freihandverkäufe sind schlechter sichtbar als Steigerungen. Wer die Ausschreibung findet, konkurriert oft mit wenigen Mitbewerbern.
  • Planbarer Prozess: Sie kalkulieren Ihr Angebot in Ruhe am Schreibtisch, statt im Saal unter Zeitdruck mitzubieten. Die Dynamik einer Steigerung entfällt.
  • Verwertungsdruck: Das Konkursamt hat den Auftrag, die Masse zügig und bestmöglich zu verwerten. Realistische, gut dokumentierte Angebote haben deshalb echte Chancen.

Risiken und Pflichten

  • Kauf ohne Gewährleistung: Objekte aus der Konkursmasse werden üblicherweise im bestehenden Zustand und unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Die Prüfung liegt vollständig bei Ihnen.
  • Lasten: Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen können bestehen bleiben. Wie Sie solche Einträge lesen, zeigt der Artikel Lastenverzeichnis.
  • Höhergebote: Ihr Angebot kann bis zum Fristablauf überboten werden. Definieren Sie vorab eine Preisobergrenze und halten Sie sich daran.
  • Kurze Fristen: Zwischen Publikation und Angebotsfrist liegen oft nur wenige Wochen. Klären Sie die Finanzierung früh — der Artikel Finanzierung erklärt, worauf Banken achten.

Wie AuctionScout diesen Markt überwacht

Freihandverkäufe haben keine eigene, saubere Publikationsrubrik. Sie erscheinen im SHAB unter der Sammelrubrik KK10 «Weitere Bekanntmachung» und zusätzlich — teils ausschliesslich — auf den Websites der kantonalen Konkursämter. Genau darin liegt die Hürde: Wer diesen Markt manuell abdecken wollte, müsste rund 26 Amtsseiten regelmässig besuchen und dazu eine Sammelrubrik durchsuchen, in der die Immobilienangebote zwischen ganz anderen Bekanntmachungen stehen.

AuctionScout automatisiert diese Arbeit: Die KK10-Meldungen werden per Textfilter auf Liegenschaftsangebote geprüft, die Amtsseiten laufend überwacht. Erkannte Ausschreibungen erscheinen gebündelt im Radar — mit Frist, zuständigem Amt und den wichtigsten Eckdaten, zusammen mit den öffentlichen Steigerungen.

Der Freihandverkaufs-Radar ist Teil des Premium-Angebots. Die Übersicht der Abos finden Sie unter Preise. Wenn Sie die Unterschiede zwischen Steigerung und Freihandverkauf vertiefen möchten, lohnt sich auch der Blick auf das Deckungsprinzip und den Mindestzuschlagspreis — beide gelten in dieser Form nur für die öffentliche Steigerung.

Häufige Fragen

Wie unterscheidet sich der Freihandverkauf von einer Steigerung?

Bei der Steigerung bieten Interessenten mündlich im Saal, der Zuschlag erfolgt sofort an das höchste Gebot. Beim Freihandverkauf reichen Sie ein schriftliches Angebot bis zu einer Frist ein; das Konkursamt entscheidet danach über den Verkauf. Beides sind amtliche Verwertungen aus der Konkursmasse.

Kann mein Angebot überboten werden?

Ja. Im summarischen Konkursverfahren muss das Amt vor dem Verkauf eines Grundstücks Gelegenheit zu höheren Angeboten geben (Art. 256 Abs. 3 SchKG). Ihr Angebot wird dann publiziert und kann innert Frist überboten werden. Planen Sie diese Möglichkeit ein und legen Sie Ihre Obergrenze vorab fest.

Gilt beim Freihandverkauf ein Mindestzuschlagspreis?

Das Deckungsprinzip und der Mindestzuschlagspreis sind Regeln der öffentlichen Steigerung. Beim Freihandverkauf ist das Konkursamt stattdessen an die Interessen der Gläubiger gebunden; bei verpfändeten Grundstücken braucht es zudem die Zustimmung der Pfandgläubiger. Sehr tiefe Angebote haben deshalb kaum Chancen.

Dieser Markt kommt mit der Premium-Stufe

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