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Anzahlung an der Steigerung: Höhe, Formen und Fristen

Lesezeit ~6 Min. · SchKG/VZG-Grundlagen, keine Rechtsberatung

Wer an einer Grundstücksteigerung mitbietet, muss seine Zahlungsfähigkeit belegen — meist mit einer Anzahlung, die vor dem Zuschlag vorliegen muss. Wer die verlangte Form oder den Zeitpunkt verpasst, kann trotz höchstem Gebot leer ausgehen. Dieser Artikel erklärt, wie hoch die Anzahlung üblicherweise ist, welche Zahlungsformen die Ämter akzeptieren und was bei Nichtzahlung des Restbetrags droht.

Warum das Betreibungsamt eine Anzahlung verlangt

Mit dem Zuschlag entsteht eine verbindliche Zahlungspflicht. Das Betreibungs- oder Konkursamt muss deshalb sicherstellen, dass die meistbietende Person den Preis auch bezahlen kann. Dazu dient die Anzahlung, in den amtlichen Dokumenten meist «Sicherheitsleistung» genannt. Sie erfüllt zwei Funktionen: Sie belegt die Ernsthaftigkeit des Gebots, und sie wird bei erfolgreichem Zuschlag an den Steigerungspreis angerechnet.

Die rechtliche Grundlage bilden das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Der Zahlungsmodus wird in den Steigerungsbedingungen festgelegt (Art. 136 SchKG). Diese Bedingungen liegen vor der Steigerung beim zuständigen Amt öffentlich auf und sind für alle Bietenden verbindlich.

Wie hoch ist die Anzahlung üblicherweise?

Eine gesetzlich fixierte Prozentzahl gibt es nicht. Die Höhe legt das zuständige Amt in den Steigerungsbedingungen des einzelnen Objekts fest. In der Praxis sind zwei Modelle verbreitet:

  • Prozentualer Ansatz: häufig in der Grössenordnung von 10 bis 20 Prozent, bezogen auf die betreibungsamtliche Schätzung oder den erwarteten Zuschlagspreis.
  • Fester Betrag: ein runder Betrag, der unabhängig vom späteren Zuschlagspreis gilt — zum Beispiel CHF 100'000 bei einem Einfamilienhaus mit einer Schätzung von CHF 800'000.

Massgebend ist ausschliesslich der Wortlaut der Steigerungsbedingungen des konkreten Objekts. Verlassen Sie sich nicht auf Erfahrungswerte aus anderen Kantonen oder früheren Steigerungen: Die Ansätze unterscheiden sich von Amt zu Amt und von Objekt zu Objekt.

Wo Sie die verbindliche Zahl finden

Die Steigerungsbedingungen werden zusammen mit dem Lastenverzeichnis vor der Steigerung aufgelegt; die Auflagefrist wird mit der Steigerung im Amtsblatt publiziert. Lesen Sie beide Dokumente vollständig, bevor Sie ein Gebot planen. Aktuelle Termine und Objekte finden Sie unter Steigerungen.

Zugelassene Zahlungsformen

Nicht jede Zahlungsart wird akzeptiert. Die Ämter verlangen Formen, deren Deckung sie am Steigerungstag selbst prüfen können. Üblich sind:

ZahlungsformVerbreitungWorauf Sie achten sollten
Bankcheck (bankbestätigter Check)Sehr verbreitet, oft ausdrücklich verlangtRechtzeitig bei Ihrer Bank bestellen; meist auf das Amt ausgestellt. Klären Sie die geforderte Ausstellung vorab mit dem Amt.
BareinzahlungZugelassen, bei hohen Beträgen unpraktischGrosse Bargeldbeträge sind riskant zu transportieren; manche Ämter setzen Obergrenzen. Vorher nachfragen.
Überweisung vorab auf das Konto des AmtsJe nach Amt möglichDer Betrag muss vor der Steigerung gutgeschrieben sein. Zahlungsbestätigung mitbringen; die blosse Auftragserteilung genügt nicht.
Persönlicher Check, Kreditkarte, TwintIn aller Regel nicht zugelassenDiese Formen bieten dem Amt keine geprüfte Deckung. Planen Sie damit nicht.

Auch hier gilt: Die Steigerungsbedingungen nennen die zugelassenen Formen abschliessend. Bei Unklarheiten fragen Sie vor dem Steigerungstag schriftlich beim Amt nach.

Der kritische Moment: vor dem Zuschlag

Die Anzahlung muss in der Regel spätestens vor dem Zuschlag vorliegen — nicht erst danach. Konkret bedeutet das: Sie bringen den Bankcheck an die Steigerung mit oder weisen die bereits erfolgte Überweisung nach, bevor der Zuschlag erteilt wird. Viele Ämter kontrollieren die Sicherheitsleistung bereits bei der Registrierung der Bietenden, zusammen mit dem Ausweis und allfälligen Vollmachten.

Wer die verlangte Sicherheit im entscheidenden Moment nicht erbringen kann, erhält den Zuschlag nicht — selbst mit dem höchsten Gebot. Das Amt kann das Objekt dann erneut aufrufen. Dieser Punkt wird regelmässig unterschätzt: Ein Bankcheck ist nicht am selben Tag erhältlich. Rechnen Sie mit einigen Bankarbeitstagen Vorlauf und klären Sie die Finanzierung vorher; Hinweise dazu finden Sie im Artikel Finanzierung an der Gant.

Restzahlung: Fristen und Ablauf

Der Restbetrag ist der Zuschlagspreis abzüglich der angerechneten Anzahlung. Wann er fällig wird, regeln wiederum die Steigerungsbedingungen. Das Gesetz lässt Barzahlung oder einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten zu (Art. 136 SchKG). In der Praxis setzen die Ämter häufig Fristen von wenigen Wochen bis einigen Monaten; für die Zeit bis zur Zahlung kann eine Verzinsung des Restbetrags vorgesehen sein.

Wichtig für die Planung: Das Eigentum geht zwar mit dem Zuschlag über, das Amt meldet den Eigentumsübergang aber erst nach Erfüllung der Zahlungsbedingungen beim Grundbuchamt zur Eintragung an. Wer den Restbetrag über eine Hypothek finanziert, braucht deshalb eine Bank, die diese Besonderheit kennt und die Auszahlung rechtzeitig sicherstellt.

Was bei Nichtzahlung geschieht

Bezahlt die Ersteigerin oder der Ersteigerer nicht fristgerecht, wird der Zuschlag aufgehoben und das Amt ordnet unverzüglich eine neue Steigerung an (Art. 143 SchKG). Die Folgen treffen die säumige Person doppelt:

  • Haftung für den Ausfall: Erzielt die neue Steigerung einen tieferen Erlös, haftet die frühere Ersteigerin oder der frühere Ersteigerer für diesen Mindererlös und für weiteren Schaden. Die geleistete Anzahlung wird mit diesen Forderungen verrechnet.
  • Verlust des Objekts: An der neuen Steigerung gelten wieder die üblichen Regeln, einschliesslich Deckungsprinzip und Mindestzuschlagspreis. Ein Anspruch auf das Objekt besteht nicht mehr.

Bieten Sie deshalb nur Beträge, deren Finanzierung Sie vor der Steigerung verbindlich geklärt haben. Ein Gebot an der Steigerung ist kein Reservationsvertrag mit Rücktrittsrecht, sondern eine unbedingte Verpflichtung.

Beispielrechnung

Fiktives Beispiel zur Illustration; die konkreten Werte legt immer das zuständige Amt fest.

  1. Ein Einfamilienhaus ist betreibungsamtlich auf CHF 800'000 geschätzt. Die Steigerungsbedingungen verlangen eine Sicherheitsleistung von CHF 100'000, zu erbringen als Bankcheck vor dem Zuschlag.
  2. Sie erhalten den Zuschlag bei CHF 720'000. Der Bankcheck über CHF 100'000 wird an den Preis angerechnet.
  3. Der Restbetrag von CHF 620'000 ist gemäss Steigerungsbedingungen innert der gesetzten Frist zu bezahlen, allenfalls verzinst.
  4. Zahlen Sie nicht, wird der Zuschlag aufgehoben. Erzielt die neue Steigerung nur CHF 650'000, haften Sie für den Ausfall von CHF 70'000 zuzüglich weiterem Schaden — verrechnet mit Ihrer Anzahlung.

So bereiten Sie sich vor

  • Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis vollständig lesen; Höhe, Form und Zeitpunkt der Anzahlung notieren.
  • Bankcheck oder Überweisung mit mehreren Bankarbeitstagen Vorlauf organisieren; Ausstellung und Empfänger vorab mit dem Amt klären.
  • Finanzierung des Restbetrags vor der Steigerung verbindlich zusagen lassen, inklusive der Besonderheiten des Erwerbs an der Gant.
  • Persönliche Obergrenze festlegen und am Steigerungstag einhalten.
  • Aktuelle Objekte und Termine unter Steigerungen beobachten, um genügend Vorbereitungszeit zu haben.

Häufige Fragen

Erhalte ich die Anzahlung zurück, wenn ich den Zuschlag nicht bekomme?

Ja. Wer nicht den Zuschlag erhält, bekommt die geleistete Sicherheit zurück. Ein mitgebrachter Bankcheck wird in diesem Fall gar nicht erst eingelöst, sondern zurückgegeben.

Kann ich die Anzahlung mit Kreditkarte oder Twint bezahlen?

In aller Regel nein. Die Ämter verlangen Formen mit geprüfter Deckung, üblicherweise Bankcheck, Bareinzahlung oder eine vorab gutgeschriebene Überweisung. Massgebend sind die Steigerungsbedingungen des konkreten Objekts.

Was passiert, wenn ich den Restbetrag nicht fristgerecht bezahle?

Der Zuschlag wird aufgehoben und das Amt ordnet eine neue Steigerung an. Erzielt diese einen tieferen Erlös, haften Sie für den Ausfall und weiteren Schaden; Ihre Anzahlung wird damit verrechnet.

Wo finde ich die verbindliche Höhe der Anzahlung für ein konkretes Objekt?

In den Steigerungsbedingungen, die das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt vor der Steigerung auflegt. Die Auflage wird zusammen mit dem Steigerungstermin im Amtsblatt publiziert.